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Beschluss der Steuerberaterkammer vereinfacht die digitale Unterschrift

Was sich jetzt für Sie ändert

Durch einen Beschluss der Steuerberaterkammer hat sich der Prozess rund um die digitale Unterschrift vereinfacht. Digitale Unterschriften kommen mittlerweile mehr und mehr in der Geschäftswelt an.

Da sich immer mehr Geschäftsprozesse digitalisieren, steht bei vielen Berufsgruppen die Frage im Raum, ob und in welcher Form elektronische Unterschriften verwendet werden dürfen. Im März 2022 hat die Bundekammerversammlung deshalb eine Ergänzung in Tz. 59 der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen hinsichtlich der Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur beschlossen. 

Nun genügt die fortgeschrittene elektronische Signatur nebst Bescheinigung und gegebenenfalls einem Erstellungsbericht.Im Gegensatz zur qualifizierten elektronischen Unterschrift ist kein Verifizierungsschritt durch Anbieter wie D-Trust oder ähnliches erforderlich. Die fortgeschrittene elektronische Signatur ermöglicht rechtssichere Unterschriften auf digitaler Ebene und muss mehrere Kriterien erfüllen.

Sicherheit: Schutz vor Manipulation

Zum einen muss die Software-Lösung sicherstellen, dass das Dokument nicht mehr nach der Unterschrift manipuliert werden kann. Außerdem werden alle notwendigen Informationen als Hashwert in das Dokument abgespeichert. Der Anbieter Signotec speichert zum Beispiel biometrische Schriftdaten, wie Druckstärke oder Druckpunkte ab. Dies dient als Sicherheitsmechanismus und erfüllt dadurch alle europäischen Richtlinien.   

Wenn die Mandanten eine bildhafte Widergabe eines Jahresabschlusses, der ursprünglich in Papierform vorlag, zur Verfügung gestellt bekommen, sollte diese durch den Steuerberater mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen werden. Auf diese Weise kann diese elektronische Fassung besser vor Manipulation geschützt werden.  

Wichtig ist dabei, dass der Mandant oder die Mandantin gesondert darauf hingewiesen wird, dass er oder sie den Pflichten zur Aufbewahrung und gegebenenfalls zur Unterzeichnung nach der aktuellen Rechtslage bereits durch Ausdruck des vom Steuerberater ausgefertigten Jahresabschlusses und durch dessen Unterzeichnung nachkommen kann. Das gab die Bundessteuerberater Kammer bekannt.