für Hardware und Software der Schuster & Walther IT-Business AG.
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen
der S&W AG und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen
Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht
Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der S&W AG nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher
schriftlich der S&W AG anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der S&W AG sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum
zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der S&W AG.
Im Verzugsfalle ist die S&W AG berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die S&W AG berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die S&W AG ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind frei bleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat
reicht. Alle von der S&W AG genannten Liefertermine sind unverbindliche
Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich
bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen
oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der
S&W AG eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die
S&W AG diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der
Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die S&W AG an der
rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder
Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die
allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von
einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die
Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen von der S&W AG nicht zu vertretende Umstände
zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann
vom Vertrag zurücktreten, wenn er der S&W AG nach Ablauf der verlängerten
Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu
erfolgen, wenn die S&W AG nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der
S&W AG die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder
teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich
vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart
im freien Ermessen der S&W AG liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware
beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie
jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der S&W AG
zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die S&W AG aufgrund
des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung
oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten,
die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den
Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der S&W AG verlässt.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
der S&W AG aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und
Nebensache Eigentum der S&W AG. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem
Eigentumsvorbehalt der S&W AG stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern
(d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der
S&W AG auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im
Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die S&W AG
abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt
stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde
die S&W AG unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den
Eigentumsvorbehalt der S&W AG unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen.
Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die
S&W AG dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der S&W AG bereits mit
Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet,
der S&W AG alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen
herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
5. Haftungsbeschränkung
Die S&W AG haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die S&W AG nur, wenn eine
wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des
Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter
Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar
bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen
Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und
dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme
der S&W AG aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden
angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen
oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere
dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik
entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen
Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten
Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
6. Gewährleistung für Hardware
Die S&W AG gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die S&W AG und der Kunde sind
sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene
Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine
Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. Die Gewährleistungsfrist beträgt
zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher
im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei
Jahre. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der
S&W AG unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht
die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse
oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde
ohne Zustimmung der S&W AG Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst
ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen
Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch
teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die
Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Erweist sich die
Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der S&W AG eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der S&W AG mit, welche Art der
Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen,
mangelfreien Sache - er wünscht. Die S&W AG ist jedoch berechtigt, die
gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen
Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung
keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die S&W AG
kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung der
Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel
stehen der S&W AG zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist
zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann
bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn
ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist.
Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert
wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten
Treibers ist, so räumt der Kunde der S&W AG das Recht ein, einen
funktionierenden Treiber, binnen 10 Tagen ab Mitteilung an die S&W AG,
nachzuliefern. Hat der Kunde die S&W AG wegen Gewährleistung in Anspruch
genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder
der geltend gemachte Mangel die S&W AG nicht zur Gewährleistung verpflichtet,
so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der S&W AG grob fahrlässig
oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der S&W AG entstandenen Aufwand zu
ersetzen. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist
zulässig, wenn der Vertrags-gegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt
vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell
nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
7. Gewährleistung für Software
Der Kunde wird die Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem
Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Die S&W AG
gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung,
dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der
Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein
Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die
Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Tritt ein Mangel auf, so sind in einer
schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu
beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen)
machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der
Arbeitsschritte) möglich ist. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt
der Kunde der S&W AG eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde
teilt der S&W AG mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der
gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. Die
S&W AG ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn
diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und
wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden
mit sich bringen würde. Die S&W AG kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang
stehenden Mangel stehen der S&W AG zwei Versuche innerhalb der vom Kunden
gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw.
Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch
ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden
nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten
Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw.
Rücktrittsrecht sofort zu. Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten
oder nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt der Kunde der S&W AG das
Recht ein, einen funktionierenden Treiber, binnen 10 Tagen ab Mitteilung an die
S&W AG, nachzuliefern. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist
ausgeschlossen. Hat der Kunde die S&W AG wegen Gewährleistung in Anspruch
genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder
der geltend gemachte Mangel die S&W AG nicht zur Gewährleistung verpflichtet,
so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der S&W AG grob fahrlässig
oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihr entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Kunden
geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software
ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die in die Software
implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung
wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien
vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind
Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu
liefernden Handbuches und/oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die
Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien
schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben. Die Lieferung einer
Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand
noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt,
wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version
lieferbar ist.
8. Vertraulichkeit
Die S&W AG und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an
Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen,
Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der
Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen
Vertragszweckes nutzen.
9. Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei
der S&W AG gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den
Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen
den Parteien.
10. Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der S&W AG ist es dem Käufer nicht gestattet,
die von der S&W AG erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren.
Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere
diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen
nach US-Recht, zu beachten.
11. Export
Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten
Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika
unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen
Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern
einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser
Produkte stehen, beschränken. Der Käufer ist damit einverstanden, dass er weder
direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen oder
Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw.
an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die
hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt
zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen "Department of
Commerce", Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer
vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des
Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt sind. Diese Bestimmungen
beziehen sich insbesondere auf Länder, für die Beschränkungen gelten:
Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea,
Syrien und Vietnam; Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten: alle Endabnehmer,
von denen der Käufer weiß oder die begründete Vermutung hat, dass die Produkte,
die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf, die Entwicklung oder die
Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang mit
Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden;
Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten: jeglicher Gebrauch von Produkten,
die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder der Produktion von
Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der
Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus den USA importiert
wurden.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen
dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht
getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich
bestätigt werden. Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit
der S&W AG nur mit schriftlicher Einwilligung der S&W AG abtreten. Eine
Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Gerichtsstand ist,
soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der S&W AG (Hauptniederlassung) in der
Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
