für Hardware und Software der Schuster & Walther Software GmbH.
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der
S&W Software GmbH und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen,
die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der
S&W Software GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der
Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen
will, hat er dies vorher schriftlich der S&W Software GmbH anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der S&W Software GmbH sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum
zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der S&W Software GmbH. Im
Verzugsfalle ist die S&W Software GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen
zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die S&W Software GmbH berechtigt,
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die S&W Software GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind frei bleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle
von der S&W Software GmbH genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei
denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der
Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten
sonstige Umstände ein, die der S&W Software GmbH eine Einhaltung des Liefertermins
unmöglich machen, obwohl die S&W Software GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat,
so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die
S&W Software GmbH an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-,
Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so
gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von
einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines
verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder
Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der S&W Software GmbH
nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der S&W Software GmbH nach Ablauf der
verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu
erfolgen, wenn die S&W Software GmbH nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der
S&W Software GmbH die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise
unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei. Die Kosten für den Versand und
die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des
Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der S&W Software GmbH liegt. Der
Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare
Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich
der S&W Software GmbH zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die
S&W Software GmbH aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche
gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde
für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr
geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der S&W Software GmbH
verlässt.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der
S&W Software GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache
Eigentum der S&W Software GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem
Eigentumsvorbehalt der S&W Software GmbH stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern
(d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der
S&W Software GmbH auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im
Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die S&W Software GmbH
abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt
stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die
S&W Software GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den
Eigentumsvorbehalt der S&W Software GmbH unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen.
Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die
S&W Software GmbH dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der S&W Software GmbH
bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist
verpflichtet, der S&W Software GmbH alle zur Geltendmachung dieser Rechte
erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen
zu erbringen.
5. Haftungsbeschränkung
Die S&W Software GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die S&W Software GmbH nur, wenn eine
wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs
oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird
diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine
Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden,
Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt
unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme der S&W Software GmbH aus Gewährleistung
oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen,
insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt
hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen
Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die
einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu
treffen.
6. Gewährleistung für Hardware
Die S&W Software GmbH gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Die S&W Software GmbH und der Kunde sind sich darüber
einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und
Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter
Eigenschaften darstellen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit
dem Tag der Lieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Während der Gewährleistungsfrist
auftretende Mängel hat der Kunde der S&W Software GmbH unverzüglich schriftlich zu
melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen
Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt,
soweit der Kunde ohne Zustimmung der S&W Software GmbH Geräte, Elemente oder
Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der
Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt
noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die
Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Erweist sich die Mängelrüge
als berechtigt, setzt der Kunde der S&W Software GmbH eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung. Der Kunde teilt der S&W Software GmbH mit, welche Art der
Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien
Sache - er wünscht. Die S&W Software GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte
Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie
durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen
Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die S&W Software GmbH kann außerdem
die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
für sie durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in
direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der S&W Software GmbH zwei Versuche
innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen
Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das
Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen
Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der
gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den
oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs-
bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist
ausgeschlossen. Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht
aktualisierten Treibers ist, so räumt der Kunde der S&W Software GmbH das Recht ein,
einen funktionalen Treiber, binnen 10 Tagen ab Mitteilung an die S&W Software GmbH,
nachzuliefern. Hat der Kunde die S&W Software GmbH wegen Gewährleistung in Anspruch
genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der
geltend gemachte Mangel die S&W Software GmbH nicht zur Gewährleistung verpflichtet,
so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der S&W Software GmbH grob fahrlässig
oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der S&W Software GmbH entstandenen Aufwand
zu ersetzen. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist
zulässig, wenn der Vertrags-Gegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig
lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in
englischsprachiger Version lieferbar ist.
7. Gewährleistung für Software
Der Kunde wird die Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer
offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Die S&W Software GmbH
gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung,
dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der
Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein
Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist
zwei Jahre. Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel
und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels
(z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines
Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Erweist sich die
Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der S&W Software GmbH eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der S&W Software GmbH mit, welche Art der
Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien
Sache - er wünscht. Die S&W Software GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte
Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie
durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen
Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die S&W Software GmbH kann außerdem
die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
für ihn durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in
direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der S&W Software GmbH zwei Versuche
innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen
Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das
Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen
Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten
Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten
Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht
sofort zu. Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht
aktualisierten Treibers ist, so räumt der Kunde der S&W Software GmbH das Recht ein,
einen funktionalen Treiber, binnen 10 Tagen ab Mitteilung an die S&W Software GmbH,
nachzuliefern. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde die S&W Software GmbH wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt
sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel
die S&W Software GmbH nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern
er die Inanspruchnahme der S&W Software GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich zu
vertreten hat, allen ihr entstandenen Aufwand zu ersetzen. Keine Haftung wird dafür
übernommen, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim
Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. Die Lieferung von Handbüchern und
Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung
und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus,
oder eine Einweisung wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich
zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen
Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines
ausdrücklich zu liefernden Handbuches und/oder einer Dokumentation nicht getroffen,
und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien
schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben. Die Lieferung einer
Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand
noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn
der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
8. Vertraulichkeit
Die S&W Software GmbH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte
weiter-zugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und
andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung
erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
9. Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der
S&W Software GmbH gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den
Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den
Parteien.
10.Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der S&W Software GmbH ist es dem Käufer nicht gestattet,
die von der S&W Software GmbH erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren.
Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen
nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht,
zu beachten.
11. Export
Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten
Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt,
die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und
unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen,
die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Käufer
ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte
Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in
irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert,
ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde
eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen "Department
of Commerce", Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer
vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers,
die durch US-Bestimmungen beschränkt sind. Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere
auf Länder, für die Beschränkungen gelten: Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und
Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam; Endabnehmer, für die
Beschränkungen gelten: alle Endabnehmer, von denen der Käufer weiß oder die begründete
Vermutung hat, dass die Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf,
die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang
mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden;
Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten: jeglicher Gebrauch von Produkten, die im
Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder der Produktion von Raketen bzw.
der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für
chemische und biologische Waffen aus den USA importiert wurden.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige,
was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen.
Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der S&W Software GmbH nur
mit schriftlicher Einwilligung der S&W Software GmbH abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber
der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen möglich. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der
S&W Software GmbH (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt
ausschließlich deutsches Recht.
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